Satzung
Satzung des
Deutschen Schädlingsbekämpfer Verbandes Südwest e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Schädlingsbekämpfer-Verband, Südwest e.V.
(DSV - SW).
2. Der Sitz ist Karlsruhe.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der jeweilige Sitz der Landesgeschäftsstelle.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
1. Der DSV - SW ist die Berufsorganisation von Betrieben, die ihren Sitz in Süd-West Deutschland, insbesondere in den Ländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder Saarland haben und die gewerbemäßig
a) den Gesundheits- und Vorratsschutz oder
b) den Holz- und Bautenschutz oder
c) den Pflanzenschutz oder
d) eine Kombination aus den Punkten a – c ausführen.
2. Der DSV - SW hat die Interessen dieser Betriebe mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wahrzunehmen.
3. Insbesondere hat der DSV - SW folgende Aufgaben:
a) Hinwirken auf eine ständige Regelung einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung für alle Schädlingsbekämpfer, Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Weiterbildung in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, durch Berufsförderung und Berufsausbildung.
b) Mithilfe bei der Erarbeitung allgemein gültiger geschäftlicher Grundsätze und Richtlinien für die Durchführung von Gütearbeiten sowie die Festlegung von Geschäftsgebräuchen.
c) Pflege der Kontakte zu den behördlichen und fachwissenschaftlichen Stellen, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den wirtschaftlichen Vereinigungen und berufsverwandten Verbänden zur Wahrnehmung der Interessen und zum Schutz der Mitglieder; Bekämpfung aller Erscheinungen, die die gesunde Entwicklung des Gewerbes beinträchtigen und das Ansehen des Berufsstandes schädigen.
d) Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeit der allgemeinen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und über die Gefahren bei deren Unterlassung oder laienhafter Ausführung.
e) Abschluss von Tarifverträgen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der DSV - SW besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Außerdem können Ehrenmitglieder ernannt und sonstige Ehrungen vergeben werden, die in einer besondern Ordnung zu regeln sind.
1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche und/oder juristische Personen, die sich gewerbsmäßig und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 1 mit einer der in § 1 genannten Tätigkeiten befassen und ihr Gewerbe im südwestdeutschen Raum angemeldet haben.
a) Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung des Betriebes bei der nach Länderrecht zuständigen Behörde gemäß § 15 e in Verbindung mit Anhang V Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung. Der Nachweis muss insbesondere Auskunft darüber geben, für welche Anwendungen (sachkundepflichtige Mittel) und Teilgebiete die vollständig ausreichende räumliche, sicherheitstechnische und personelle Ausstattung in dem Betrieb vorliegt.
b) Das Mitglied muss sich gewerbsmäßig und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 1 mit einer der in § 2 genannten Tätigkeiten befassen und sein Gewerbe im süddeutschen Raum angemeldet haben.
c) Die der Behörde nachgewiesene Teilsachkunde und Ausstattung muss mindestens eines der Teilgebiete Gesundheits- und Vorratsschutz, Pflanzenschutz und/oder Holz- und Bautenschutz umfassen.
d) Änderungen hinsichtlich der oben genannten Betriebsausstattung, die auch Änderungen in Anwendungen bzw. Teilgebieten bewirken, müssen dem DSV - SW in gleicher Form wie der Nachweis zur Aufnahme mitgeteilt werden.
e) In den Mitgliederlisten werden die jeweils nachgewiesenen Teilgebiete bzw. Sachkunde-/Ausstattungsmerkmale wie folgt aufgeführt:
GV Gesundheits- und Vorratsschutz
P Pflanzenschutz
HB Holz- und Bautenschutz
f) Betriebe, die an einer Aufnahme in den DSV - SW interessiert sind, aber noch nicht über ausreichende Sachkunde bzw. Ausstattung verfügen, können eine auf 2 Jahre begrenzte Anwartschaft erwerben. Diese Betriebe verpflichten sich, innerhalb der Anwartschaftszeit die für mindestens eines der in b) genannten Teilgebiete erforderliche Sachkunde und Ausstattung zu erwerben und nachzuweisen, ansonsten erlischt die Anwartschaft automatisch. Während der Anwartschaftszeit darf die Mitgliedschaft im DSV - SW durch den Betrieb nicht publiziert werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand des DSV - SW.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages
3. Für Filialbetriebe richtet sich die Mitgliedschaftsstellung nach dem Sitz des Hauptunternehmens.
4. Nach erfolgter Aufnahme kann jedes Mitglied in seine Publikationen die Bezeichnung „ Fachbetrieb im DSV - SW“ unter Verwendung des DSV - SW-Emblems aufnehmen. Dafür dürfen nur die Teilgebiete genannt werden, für die die Voraussetzung nach Abs. 3 gegeben sind. Fördernde Mitglieder können ihre Publikation die Bezeichnung Mitglied im DSV LV-SW unter Verwendung des DSV LV-SW-Emblems aufnehmen. Die entsprechenden Bezeichnungen wie Fachbetrieb im DSV - SW bzw. Mitglied im DSV - SW dürfen keine beherrschende Stellung in den Publikationen des Mitgliedes haben.
5. Nach mindestens 2-jähriger Verbandszugehörigkeit dürfen sich ordentliche Mitglieder „Fachbetrieb im DSV - SW“ unter Verwendung des DSV - SW-Emblems nennen, sofern außer den unter Ziffer 2 genannten Voraussetzungen die Prüfung zum/zur geprüften Schädlingsbekämpfer/in oder eine vergleichbare Ausbildung nachgewiesen wird.
6. Betriebe, die mit dem Aufnahmeantrag nachweisen, dass die Prüfung zum / zur geprüften Schädlingsbekämpfer/in oder eine gleichberechtigte Prüfung (Meister oder Facharbeiter für Schädlingsbekämpfung in der ehemaligen DDR) bereits abgelegt wurde, erhalten mit der Aufnahme in den DSV - SW die Berechtigung, sich sofort „Fachbetrieb“ im DSV - SW unter Verwendung des DSV - SW-Emblems zu nennen.
Auch hier dürfen Aussage und Emblem keine beherrschende Stellung in den Publikationen des Mitglieds haben (siehe Ziffer 6).
7. Hersteller und Vertreiber berufsbezogener Artikel oder Dienstleistungen können fördernde Mitglieder werden. Die Beiträge regelt die Beitragsordnung.
8. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
9. Personen, die sich im besonderen Maße um die Aufgaben und Ziele des DSV - SW verdient gemacht haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern durch die Jahreshauptversammlung ernannt werden. Zur Antragstellung auf Ehrenmitgliedschaft ist nur der Vorstand berechtigt.
§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a) an allen Veranstaltungen des DSV - SW teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
b) ihre Mitgliedschaft im DSV - SW auf Geschäftsdrucksachen unter Beachtung der in § 3 Ziff. 6 und 7 festgelegten Kriterien herauszustellen.
c) in gemeinsamen beruflichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten die Beratung und Unterstützung des DSV - SW in Anspruch zu nehmen,
d) in alle Ämter des DSV - SW gewählt zu werden. Hiervon ausgenommen sind die fördernden Mitglieder. Bei juristischen Personen können neben deren gesetzlichen Vertretern auch von ihnen benannte Personen, sofern sie Angehörige des Mitgliedsbetriebes sind, neben dem aktiven auch das passive Wahlrecht besitzen,
e) den Ehrenausschuss anzurufen,
f) die Schlichtungsstelle anzurufen,
2. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) sich verbandstreu zu verhalten, insbesondere den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten und die Aufgaben und Ziele des DSV - SW zu unterstützen und zu fördern,
b) in der Ausführung der Arbeiten und ihrem gesamten Geschäftsgebaren sich so zu verhalten, dass es den allgemeinen gültigen Geschäftsgrundsätzen und insbesondere den § 2 Ziff. 3b sowie § 3 Ziff. 2a, c und e entspricht,
c) jede Änderung des Betriebes, soweit sie Personen des Inhabers, Teilhabers, des verantwortlichen Leiters oder die Rechtsform oder die gesetzlichen Vertretungsbefugnisse betrifft, dem DSV - SW schriftlich an die jeweilige Geschäftsstelle zu stellen,
d) über alle Angelegenheit des DSV - SW unbedingt Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren, sofern Verbandsinteressen negativ berührt werden. Dies gilt auch für die Zeit nach Austritt und Ausschluss aus dem DSV - SW. Diese Schweigepflicht findet ihre Grenze in den allgemeinen Rechtsnormen und in der Wahrung eigener Interessen, wenn alle verbandsinternen Möglichkeiten dazu erschöpft sind,
e) die von der Hauptversammlung einzelnen oder in besonderer Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen, sowie die Filialbetriebe / Betriebsstätten gemäß § 3 Abs. 5 an die Geschäftsstelle zu melden,
f) sich an den vom DSV - SW veranstalteten Umfragen und statistischen Erhebungen zu beteiligen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ableben oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich, im Falle der durch Vorlage der gewerbeamtlichen Betriebsabmeldung nachgewiesenen Betriebsaufgabe auch zum Ende eines Kalendervierteljahres.
3. Der Austritt muss unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief an die Landesgeschäftsstelle erklärt werden, im Falle des Absatzes 2, 2. Halbsatz mit einer Monatsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres.
4. Ein Mitglied kann aus dem DSV - SW ausgeschlossen werden, wenn:
- es der Satzung oder den Beschlüssen der Verbandsorgane nachhaltig zuwider handelt,
- es länger als 6 Monate mit Beiträgen und anderen Zahlungen an den DSV - SW im Rückstand ist.
5. Der Antrag kann schriftlich begründet von jedem Mitglied des DSV - SW bei der Geschäftsstelle gestellt werden.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief zur Kenntnis zu bringen.
Zu dem Antrag auf Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang Stellung nehmen und Einspruch einlegen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen eine Ausschlussentscheidung kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden.
Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle zur richten, zur Vorbereitung der Entscheidung durch die Hauptversammlung.
Ansprüche des DSV - SW gegen ein Mitglied werden durch dessen Ausscheiden nicht berührt.
§ 6 Beiträge
1. Jedes Mitglied des DSV - SW hat einen eigenen Beitrag zu entrichten. Dieser ist jährlich als Bringschuld im voraus fällig. Die Höhe des Beitrages regelt die Beitragsordnung.
2. Fördernde Mitglieder haben einen Grundbeitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten. Freiwillig können höhere Beiträge geleistet werden, sind aber nicht als Spende auszuweisen.
3. Ehrenmitglieder sind bei Verzicht auf das aktive und passive Wahlrecht beitragsfrei, sofern sie nicht im Sinne von § 2 Ziff. 1 gewerblich tätig sind.
Hier finden Sie die Satzung als PDF
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